Hochwasserschutz

Hochwasserschutz

Absperrung wegen Hochwasser

Die Gefahren, die in unserer Region von einem Hochwasser ausgehen, sind nicht vergleichbar mit denen entlang großer Flüsse. Dennoch können durch die geringen Höhenunterschiede in der Gemeinde größere Flächen mit nur wenigen Zentimeter Höhe überschwemmt werden.

Die Gemeinde ist gemeinsam mit anderen Akteuren wie z.B. dem Kreis Gütersloh, den Gewässeranliegern und der Feuerwehr bemüht, den Hochwasserschutz ständig zu verbessern. Da aber keine vollständige Sicherheit garantiert werden kann, sollten auch Eigentümer ihre gefährdeten Gebäude ausreichend schützen.

Tipps zum Objektschutz und zur baulichen Vorsorge gibt die Hochwasserschutzfibel des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Hochwasserschutzfibel

Informationen über Gefahren durch Hochwasser im Gemeindegebiet stellen Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten des Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW dar:

Neusetzung des Überschwemmungsgebietes für die Ems

Die Bezirksregierung Detmold hat für die Ems in den Kreisen Gütersloh und Paderborn das mit Verordnung vom 22.Oktober 2018 vorläufige gesicherte Überschwemmungsgebiet überarbeitet und plant die geänderte Ausweisung durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Ems in den Kreisen Gütersloh und Paderborn vom 21. November 2001 und die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes an der Ems in den Kreisen Gütersloh und Paderborn vom 22. Oktober 2018 werden mit In-Kraft-Treten der neuen Festsetzung aufgehoben.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ist § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 83 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG). Gemäß § 83 Abs. 2 LWG ist die Öffentlichkeit im Wege einer Auslegung der Unterlagen des geänderten Überschwemmungsgebietes zu beteiligen und ihr so die Möglichkeit zu geben, sich über die Ausweisung und die sich durch die Festsetzung ergebenen Rechtsfolgen zu informieren.

Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung liegt zusammen mit den Planunterlagen des ermittelten Überschwemmungsgebietes (Karten und Erläuterungsbericht) im Rathaus der Gemeinde Herzebrock-Clarholz, Am Rathaus 1, 33442 Herzebrock-Clarholz, in der Zeit vom

25. September bis einschließlich 24. November 2020 

aus und kann, unter Einhaltung der geltenden Corona-Sicherheitsmaßnahmen (mind. jedoch Abstand, Mund-Nasen-Maske, Handschuhe und Desinfektion), nach vorheriger Terminvereinbarung unter 05245/444-199 (Herr Schiewe, E-Mail: uwe.schiewe@gt-net.de) eingesehen werden.

Die Unterlagen können außerdem während der Auslegung (also vom 25.09. bis 24.11.2020) unter dem Link

eingesehen werden.


Stellungnahmen zur Festsetzung der neuen Ausweisung können bis 2 Wochen nach Ablauf der öffentlichen Auslegung, d.h. bis einschließlich 07. Dezember 2020 (24:00 Uhr - Poststempel der Behörde) bei der Gemeinde Herzebrock-Clarholz, Der Bürgermeister, Am Rathaus 1,
33442 Herzebrock-Clarholz oder bei der Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold unter Angabe des Überschwemmungsgebietes schriftlich eingereicht werden.

Die Erhebung einer fristgerechten Stellungnahme setzt voraus, dass eine sachgerechte Begründung aus ihr hervorgeht, zudem muss sie den Namen und die vollständige Anschrift der/des Stellungnehmenden enthalten und unterschrieben sein. Stellungnahmen ohne diesen Mindestinhalt sind nicht zulässig. Stellungnahmen, die bei den Kommunen eingehen, werden zuständigkeitshalber zur Prüfung an die Bezirksregierung abgegeben. Die personenbezogenen Daten werden verwendet, damit eine Eingangsbestätigung sowie das Prüfergebnis der Stellungnahme übermittelt werden kann. In Ausnahmefällen werden diese Daten an einen externen Gutachter weitergegeben, wenn dieses für die Prüfung der Stellungnahme erforderlich ist. Weitere Ausführungen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Bezirksregierung Detmold nachzulesen.

Stellungnahmen, die per E-Mail abgegeben werden, können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese neben dem Vornamen und Nachnamen auch die vollständige Anschrift des Stellungnehmenden beinhalten.

Die Bezirksregierung hat der Gemeinde für das betroffene Gebiet von Herzebrock-Clarholz Lagepläne zur Verfügung gestellt, auf denen das derzeit noch gültige gesetzliche Überschwemmungsgebiet dem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, welches die Grundlage für die Neufestsetzung darstellt, gegenübergestellt wird.

Die Lagepläne stehen zum Download zur Verfügung:

Blatt 1

Blatt 2

Blatt 3

Blatt 4

Blatt 5

Blatt 6

Blatt 7

Blatt 8

Blatt 9