straßenreinigung und winterdienst
Wie erfahre ich, welche Pflichten ich bei der Straßenreinigung habe?
Der konkrete Pflichtenumfang ergibt sich aus der Reinigungsklasse meiner Straße und den weiteren Vorschriften der Straßenreinigungssatzung, die im Folgenden erläutert werden.
Die jeweilige Reinigungsklasse kann hier eingesehen werden. [Die Reinigungsklassen stehen in der verlinkten Satzung. Scrollen Sie bitte bis zu den Anlagen 1 (Reinigungsklassen) und 2 (Straßenverzeichnis), dann finden Sie Ihre Reinigungsklasse.]
Was muss ich machen, wenn die Gehweg-Sommerreinigung, also die Straßenreinigung (§ 3 der Satzung) bzgl. der Gehwege auf mich übertragen ist?
Der Reinigungsumfang ergibt sich aus § 3 der Satzung. Eine akzeptable Gehwegreinigung umfasst grundsätzlich die Kehrung und Beseitigung aller Verunreinigungen, die auf die Straße fallen – unabhängig davon, ob Passanten sie absichtlich weggeworfen haben (Zigarettenschachteln, Getränkedosen usw.), ob sie von Tieren (z. B. Hundekot) verursacht wurden oder einfach durch die Natur bedingt sind. Deshalb sollten Sie auch Unkraut, Gras, Wildkräuter, Algen und sonstige Pflanzen aus der Gehwegfläche entfernen. Laub muss umgehend beseitigt werden, wenn es etwa wegen Nässe zu Rutschgefahr führen kann oder wenn so viel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passanten stolpern oder Radfahrer zu Fall kommen könnten. Ansonsten ist die Laubbeseitigung in dem unten genannten Zeitrahmen vorzunehmen.
Gehwege sind 1 x wöchentlich zu reinigen. Im Regelfall können Sie den Zeitpunkt, an dem Sie Ihrer Verpflichtung nachkommen, innerhalb des gesetzten Zeitrahmens nach Ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten frei wählen. Die Bürger sollten gerade zum Wochenende in einer „sauberen Gemeinde“ spazieren gehen können.
Welche Pflichten habe ich bei der Übertragung der Fahrbahn-Reinigung auf mich (§ 3 der Satzung)?
Sinngemäß gilt das Gleiche wie bei der Gehwegreinigung. Wenn die Reinigung übertragen worden ist, ist die gesamte Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück grundsätzlich jeweils bis zur Mitte zu kehren. Bitte kehren Sie auch den gegenüber liegenden Fahrbahnteil, wenn das gegenüberliegende Grundstück nicht bebaut ist. In Sackgassen sollten Sie mit den Eigentümern etwaiger Kopfgrundstücke Vereinbarungen etwa zum abwechselnden Kehren treffen.
Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg bzw. zur Gehbahn in Mischflächen gehört (1,50 m ab Fahrbahnrand) gehört. Die Fahrbahnreinigung betrifft die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den, dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege.
Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich meinen Verpflichtungen nicht nachkomme?
Einerseits kann sich der Anlieger schadensersatzpflichtig machen, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt hat und deshalb beispielsweise ein Passant fällt und sich verletzt. Andererseits hat die Gemeinde die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen. Die Pflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn der Eigentümer wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu reinigen, räumen bzw. zu streuen. Er muss dann dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.
Winterdienst
Infos zur Räum- und Streupflicht
Was tun bei Eis und Schnee? Welche Räum- und Streupflicht haben die Anlieger?
Wann und wie müssen die Anlieger tätig werden? Wo müssen die Anlieger räumen und streuen?
Das sind häufig gestellte Fragen in Bezug auf den Winterdienst in unserer Gemeinde die wir Ihnen gern beantworten möchten.
Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Herzebrock-Clarholz sieht vor, dass grundsätzlich die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der an die jeweiligen öffentlichen Flächen angrenzenden Grundstücke den Winterdienst leisten müssen. Mit der Reinigungspflicht wird auch die Verkehrssicherungspflicht an die Eigentümer übertragen.
Lediglich auf einigen Straßen im Gemeindegebiet leistet der Bauhof bzw. der Kreis Gütersloh oder Straßen NRW den Winterdienst. Übernommen wird die Reinigung der Fahrbahnen. Die Gehwege verbleiben in der Obhut der angrenzenden Eigentümer. Dem Straßenverzeichnis, das Bestandteil der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeindewerke Herzebrock-Clarholz ist, können Sie entnehmen, welche Straßen von der Gemeinde geräumt und gestreut werden und welche Straßen hinsichtlich Fahrbahn und/oder Gehweg von Ihnen als Anlieger zu räumen und zu streuen sind.
Wer ist Anlieger? Wer ist zum Winterdienst verpflichtet?
Anlieger sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten eines Grundstücks, das durch eine öffentliche Straße erschlossen ist.
Die Reinigungspflicht kann vom Anlieger auf andere übertragen werden, wenn etwas aufgrund des Alters, beruf- oder urlaubsbedingter Abwesenheit der Winterdienst nicht selbst durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie jedoch, dass letztlich immer der Grundstückseigentümer für die Reinigung verantwortlich ist und ihm daher weiterhin eine Überwachungspflicht obliegt, ob der Winterdienst auch tatsächlich durchgeführt wird.
Wer leistet Hilfe?
Viele Gartenbauunternehmen, Hausmeisterdienste und landwirtschaftliche Lohnunternehmer übernehmen den Winterdienst gegen Bezahlung. Es handelt sich dann um einen privaten Vertrag, der zwischen Grundstückseigentümer und Unternehmer geschlossen wird.
Der Bauhof kann aufgrund seiner vielfältigen Aufgaben leider keine zusätzlichen Winterdienstaufgaben übernehmen. Auch wird er nicht als Konkurrent im privaten Wettbewerb auftreten.
In welchem Umfang müssen die Anlieger räumen und streuen?
Auf Gehwegen sowie kombinierten Geh- und Radwegen, die an das Grundstück angrenzen, muss der Anlieger einen Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze räumen und streuen. In verkehrsberuhigten Bereichen und Straßen bei denen kein Gehweg vorhanden ist, muss der Anlieger Eis und Schnee in einer Breite von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze beseitigen.
Fahrbahnen: (inkl. Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten) Fußgängerüberwege, Zebrastreifen, Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen müssen bis zur Straßenmitte geräumt oder gestreut werden, wenn beide Straßenseiten bebaut sind. Ist nur auf einer Straßenseite ein Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenbreite. Gereinigt werden muss jeweils der Abschnitt entlang des eigenen Grundstückes.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Schnee und Glätte sind an Werktagen von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr sofort nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.Wohin mit dem Schnee?
Lagern Sie den Schnee bitte am Gehwegrand zur Fahrbahn oder auf dem eigenen Grundstück, so dass der Verkehr nicht behindert wird. Auf keinen Fall darf Schnee vom Grundstück auf die Straße oder den Gehweg geschafft werden. Bitte achten Sie darauf, dass die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten schneefrei bleiben.Womit streuen?
Verwenden sie abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat. Der Einsatz von Salz ist nur in Ausnahmefälle bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen erlaubt.