Hilfe zum Lebensunterhalt
Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des SGB XII (§§ 27 bis 40).
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Menschen im erwerbsfähigen Alter, denen vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Hauptgründe hierfür können gesundheitliche Einschränkungen oder eine Erwerbsminderung sein.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- ihren Lebensunterhalt nicht durch ihr Einkommen und Vermögen sicherstellen können
und
- keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) beim Jobcenter haben.
Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.