Elternbeiträge
Zusätzlich erhalten die Eltern Unterlagen zu den Elternbeiträgen. Die Elternbeiträge werden vom Kreis Gütersloh erhoben. Die Gemeinde Herzebrock-Clarholz ist damit beauftragt, diese einzuziehen. Dementsprechend müssen die ausgefüllten Unterlagen zusammen mit den dazugehörigen Nachweisen im Rathaus abgegeben werden.
Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und die Satzung des Kreises Gütersloh über die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen sehen vor, dass die Eltern von Kindergartenkinder einen Beitrag zu den Jahresbetriebskosten der Kindertagesstätten entrichten müssen.
Fragen und Antworten
Wie berechnet sich der Beitrag?
Der Beitrag errechnet sich anhand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern des Kindergartenkindes. Um eine Unterscheidung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vornehmen zu können, wurden vom Kreis Gütersloh Einkommensgruppen gebildet. Die Eltern haben sich dementsprechend in die jeweils zugehörige Einkommensgruppe einzuordnen. Maßgeblich ist hierbei das Einkommen, welches im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich erzielt wird. Hilfsweise wird das Einkommen aus dem Vorjahr zur Einstufung genutzt. Sollte sich das Einkommen im laufenden Kalenderjahr ändern, kann auch eine Schätzung des Einkommens vorgenommen werden.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, ist das Einkommen dieses Elternteils maßgeblich.
Was zählt zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit?
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch die positiven Einkünfte definiert (siehe auch das Merkblatt "Erläuterungen positive Einkünfte 2024/2025"). Das sind die Bruttoeinkünfte einer Person: Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder einer selbstständigen Tätigkeit, Steuerfreies Einkommen sowie Einkommen aus 538 €-Jobs, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung.
Bei Beschäftigungsverhältnissen mit Altersversorgungsansprüchen (z. B. Beamte, Richter, Pfarrer, Mandatsträger, Berufs- oder Zeitsoldaten) ist auf das ermittelte Einkommen - nach Abzug der Werbungskosten - ein Betrag in Höhe von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis hinzuzurechnen.
Negative Einkünfte können nur innerhalb einer Einkommensart ausgeglichen werden. Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten und zwischen Ehepartnern ist ausgeschlossen. Ebenso verhält es sich mit Verlustvorträgen aus Vorjahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Verluste aus der Vermietung einer Wohnung nur gegen Einkünfte aus der Vermietung einer anderen Wohnung gegengerechnet werden. Andernfalls werden die Verluste nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angerechnet.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist das Einkommen vor Steuern (im Steuerbescheid betrifft das die Zeile "Gesamtbetrag der Einkünfte").
Wie wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachgewiesen?
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch geeignete Unterlagen nachgewiesen:
- Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes
- Lohnsteuerbescheinigung, Lohnabrechnungen (aktuelle und die Dezemberabrechnung des Vorjahres)
- Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbstständigen
- Nachweise für Unterhaltszahlungen
- Nachweise bei Zahlung öffentlicher Leistungen (Sozialhilfe, BaföG, Arbeitsförderungsleistungen, Elterngeld etc.)Eltern- und Betreuungsgeld wird erst ab einem Betrag in Höhe von 300 € (bei einem 12-monatigen Bezug), bzw. 150 € (bei einem 24-monatigen Bezug) angerechnet.
Gibt es Freibeträge?
Von den Bruttoeinkünften werden die Werbungskosten (Werbungskostenpauschale in Höhe 1.000 € oder die vom Finanzamt tatsächlich anerkannten Werbungskosten) abgezogen. Darüber hinaus erhalten kinderreiche Familien ab dem dritten Kind einen Kinderfreibetrag. Je Elternteil können so 4.656 € vom Bruttoeinkommen angesetzt werden. Die ersten beiden Kinder werden hierbei jedoch nicht berücksichtigt.
Sind Unterlagen einzureichen?
§ 6 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung des Kreises Gütersloh bestimmt, dass die Eltern schriftlich anzugeben haben, welcher Einkommensgruppe sie angehören. Dieses ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Was passiert, wenn kein Nachweis erbracht wird?
Sollte keine Erklärung zum Elterneinkommen vorliegen, ist entsprechend § 6 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung des Kreises Gütersloh der höchste Elternbeitrag zu veranschlagen und von den Eltern zu zahlen.
Sind Änderungen in der Höhe des Elternbeitrages möglich?
Stellt sich zum Jahreswechsel bzw. mit dem Erhalt des Steuerbescheides vom Finanzamt heraus, dass das tatsächliche Einkommen nicht der veranlagten Einkommensgruppe entspricht, kann der Elternbeitrag angepasst werden. Anpassungen können bis zu fünf Jahre rückwirkend vorgenommen werden.
Durch die Änderungen in der Einkommensgruppe können sowohl Rück-, als auch Nachzahlungen entstehen. Vor allem im Falle einer Nachzahlung wird empfohlen, diese Änderung frühestmöglich bekannt zu geben. Für Änderungen werden, insbesondere wenn es zu Rückzahlungen kommt, die entsprechenden Nachweise gefordert.
Warum zieht die Gemeinde Herzebrock-Clarholz die Beiträge ein?
Der Kreis Gütersloh hat die Einziehung der Elternbeiträge auf die Kommunen übertragen, so dass der monatlichen Elternbeitrag an die Gemeinde Herzebrock-Clarholz zu zahlen ist. Die Gemeinde reicht die Einnahmen an den Kreis Gütersloh weiter.
Im Kinderbildungsgesetz wird bestimmt, dass der Beitragszeitraum am 01.08. beginnt und bis zum 31.07 des Folgejahres läuft.
Wann müssen Beiträge gezahlt werden?
Werden die Beiträge von der Gemeinde Herzebrock-Clarholz über das Lastschriftverfahren eingezogen, wird das Konto zum 15. jeden Monats belastet. Wird der Beitrag selbst überwiesen, ist dieser ebenfalls zum 15. eines Monats fällig.
Müssen Beiträge auch während der Ferien im Kindergarten gezahlt werden?
Der Elternbeitrag ist kalkulatorisch auf 12 Monate umgerechnet, um zum einen eine niedrigere monatliche Belastung für die Eltern zu erreichen, und zum anderen, um die Abrechnung zu erleichtern. Der Beitrag ist daher auch in dem Monat zu leisten, in dem der Kindergarten für 3 Wochen geschlossen ist.
Müssen Geschwisterkinder auch für den Kindergartenbesuch zahlen?
Gehen zwei Kinder im gleichen Zeitraum in den Kindergarten, muss nach § 5 der Elternbeitragssatzung des Kreises Gütersloh der Kindergartenbesuch nur für ein Kind gezahlt werden. Als erstes, zahlungspflichtiges Kind gilt das, für welches ein höherer Elternbeitrag festgesetzt worden ist.
Ist ein Elternbeitrag zu zahlen, bis das Kind in die Schule geht?
Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Gütersloh hat am 03.03.2020 beschlossen, dass Kinder, die das vorletzte bzw. letzte Kindergartenjahr besuchen, beitragsfrei sind. Dies gilt auch, wenn darüber hinaus ein Geschwisterkind zur gleichen Zeit in den Kindergarten geht. In einem solchen Fall sind alle Kinder einer Familie vom Elternbeitrag befreit.
Sind Unterlagen einzureichen, wenn das Kind beitragsfrei ist?
Auch Eltern, deren Kinder ab dem 01.08. das letzte Kindergartenjahr besuchen, werden gebeten, Einkommensunterlagen aus dem vergangenen Jahr einzureichen, um eine Kontrolle der Einstufung des ablaufenden Kindergartenjahres zu ermöglichen. Auf diese Weise wird ein unter Umständen langwieriges schriftliches Verfahren umgangen.
Kann eine Befreiung von der Beitragspflicht ausgesprochen werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erlass des Elternbeitrages beantragt werden. Der Antrag auf Erlass ist beim Kreis Gütersloh, Abteilung Jugend, Familie und Sozialer Dienst, zu stellen.