Grundsteuer

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Vorzeitige Ummeldung

Die Grundsteuer ist gemäß § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz eine Jahressteuer. Das bedeutet, dass eine Umschreibung der Grundsteuer durch das Finanzamt grundsätzlich zum 01.01. des Folgejahres erfolgt.

Sind sich alter und neuer Eigentümer einig, dass die Zurechnung der Steuer auf den neuen Eigentümer vorzeitig erfolgen soll, kann ein Antrag auf vorzeitige Umschreibung der Grundbesitzabgaben gestellt werden.

Der Vordruck ist komplett auszufüllen und von beiden Parteien rechtsverbindlich unterschrieben bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Ist eine Umschreibung des Eigentums im Grundbuch noch nicht erfolgt, sind außerdem eine Kopie des Kaufvertrages und der Beleg über die Kaufpreiszahlung einzureichen.

Kosten

Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte mit der Steuernummer des Finanzamtes an die dort zuständige Stelle.